Das Bundesarbeitsgericht und der EuGH sind sich einig.

Gestern fasste Inken Gallner als vorsitzende Richterin des Ersten Senats und Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts ein brisantes Urteil zur Arbeitszeiterfassung. Aktenzeichen 1 ABR 22/21

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Die Urteilsbegründung umfasst zwei Aussagen. Erstens bezieht sie sich auf das Arbeitszeitschutzgesetz und zweitens auf das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2019.

Mit diesem wegweisenden Urteil geraten gleich zwei Parteien in Zugzwang:

  • Der Gesetzgeber selbst, da er es seit 2019 noch nicht geschafft hat, ein Gesetz zu verabschieden. Hubertus Heil hat im Februar 2022 einen Gesetzesentwurf eingereicht. Jedoch stieß dieser Vorschlag auf wenig Gegenliebe und wurde von Vielen als nicht praktikabel abgelehnt.
  • Die Arbeitgeber, denn auch ohne ein nationales Gesetz zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit können sie verklagt werden. Dies belegt das EuGH-Urteil von 2019 sowie das gestern gesprochene Urteil.

Man kann viel über das Für und Wider der systematischen Arbeitszeiterfassung diskutieren. Auch darüber, dass die häufig zur Anwendung kommende Vertrauensarbeitszeit ihren Stellenwert genießt.

Objektiv fair ist es allerdings auch, die tatsächliche Arbeitszeit mit der Soll-Arbeitszeit abzugleichen. Dabei kann nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit und deren Höchstgrenze von 10 Stunden nachgewiesen werden.

Den meisten Gegenwind den Hubertus Heil mit seinem Gesetzesvorschlag erhalten hat, lag am Wunsch nach einer praxisnahmen Umsetzung der Aufzeichnung.

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